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Störende Kalkablagerungen? «Sanaqua Kalkwandler» schaffen Abhilfe
Kalkrückstände im Haushalt sind allgegenwärtig. Für die Putzteufel unter uns, die sich glänzende Armaturen und Lavabos, sauberes Kochgeschirr und kalkfreie Siebe wünschen, bedeuten sie viel Ärger und Zeitaufwand. Ohne Reinigungsmitteln ist diesem Übel nicht zu begegnen und leider ist der Erfolg oft nur von kurzer Dauer.
Dazu kommen kurze Entkalkungsintervalle bei Kaffeemaschinen, hoher Salzverbrauch beim Geschirrspüler und die Beigabe von Kalklösungsmitteln beim Waschen. Sogar in Kaffee und Tee tritt Kalk unangenehm in Erscheinung. Ebenso negativ, wenn auch nicht sichtbar, sind die Auswirkungen in den Wasserleitungen und im Boiler sowie die Verkrustungen an den Heizelementen, die unnütz mehr Energie kosten. Dagegen schaffen Sanaqua Kalkwandler Abhilfe.
So funktionieren Sanaqua Kalkwandler
Sie arbeiten physikalisch. Spezielle Hochleistungs-Permanent-Magnete wandeln Kalziumbikarbonat in Kalziumkarbonat um. Die hartkristalline Struktur des Kalks wird aufgerissen, wodurch er seine Haftungseigenschaften grösstenteils verliert. Die gleichzeitig freigesetzte Kohlensäure greift vorhandene Kalk- und Rostablagerungen nachträglich an und löst sie auf.
Gute Erfahrungen
Seit Mai 2007 fliesst unser Wasser durch den Sanaqua-Master-Kalkwandler-Permanentmagnet und das Heisswasser zur Nachbehandlung nach dem Aufheizprozess durch den Sanaqua-Mini. Mühsam zu reinigende Kalkablagerungen im ganzen Haushalt gehören der Vergangenheit an. Zudem geniessen wir das vitalisierte Trinkwasser und das weiche hautsanfte Wasser beim Duschen und im Bad.
Grosser Nutzen
Sie sparen Reinigungsmittel, Regeneriersalz, Geschirrwaschmittel, Glanzspüler, Wasch- und Duschmittel, Shampoo u.a.m. Putzen geht leichter und schneller, Haushaltgeräte leben länger und die Kalkablagerungen in Leitungen, Boilern usw. lösen sich langsam auf. Weniger Kalk auf Heizstäben heisst weniger Energieverbrauch. Kalk und Rost werden nachträglich abgebaut. Sie profitieren von freien Duschbrausen und Hahnensieben und von lebenswichtigen Mineralien wie Magnesium und Kalzium, die erhalten bleiben.
Erst testen – dann kaufen
Prüfen Sie Sanaqua Kalkwandler in einem Gratistest von 4 Wochen und entscheiden Sie erst dann über den Kauf. Weitere Informationen finden Sie auf www.derkalkwandler.ch
Kontakt
Lorenz Kuprecht
4565 Recherswil
Das Mietzins-Depot – Fragen und Antworten
Wenn Sie Ihr neues Zuhause gefunden, den Vertrag abgeschlossen, den Termin für die «Züglete» festgelegt und die Kisten schon gepackt haben, geht es meist nur noch um eines: das Mietzins-Depot.
Nach Vertragsunterzeichnung möchten die meisten möglichst schnell im neuen Zuhause einziehen. Zu den Dingen, die im Voraus beachtet und erledigt werden müssen, gehört unter anderem das in der Regel ebenfalls vertraglich vereinbarte Mietzins-Depot – oder die Kaution. Das Depot darf bei Mietwohnungen drei Monatsmieten nicht übersteigen und muss spätestens bis zur Wohnungsübergabe überwiesen werden, da der Vermieter die Schlüsselübergabe sonst verweigern darf.
Wozu ein Mietzins-Depot?
Dafür sprechen zwei Gründe, mit denen sich der Vermieter absichert: einerseits geht es um Beschädigungen am Mietobjekt, die der Mieter zu verantworten hat, andererseits um unbezahlte Mietzinse und Nebenkosten. Bei Geschäftsmieten ist der Betrag im Gesetz nicht ausdrücklich begrenzt; er darf aber im Verhältnis zum Mietzins und zum möglichen Schaden nicht übermässig sein.
Vorteile einer Mietkautionsversicherung?
Ideal für Mieter, die nicht gleich mehrere tausend Franken aufbringen können oder das Geld für andere Zwecke verwenden möchten.
Nachteile einer Mietkautionsversicherung?
Keine Zinsen. Die bezahlten Prämien sind verloren. Schadenfälle muss der Mieter trotzdem selber decken.
Kann der Vermieter während des Mietverhältnisses plötzlich eine Kaution verlangen oder diese erhöhen?
Ja, er kann, muss diese Änderung jedoch mit dem offiziellen Formular für Mietzinserhöhungen anzeigen, das 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist im Besitz des Mieters sein muss. Die Vertragsänderung kann nur unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist auf den nächstmöglichen Kündigungstermin gefordert werden. Der Mieter hat das Recht, die Forderung innerhalb von 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich anzufechten. Der Vermieter darf das Mietzins-Depot nicht auf einem eigenen privaten Konto anlegen. Laut Gesetz muss er das Geld unverzüglich nach Unterzeichnung des Mietvertrages auf einem Sperrkonto, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen. Zudem ist er verpflichtet, dem Mieter den Namen der Bank und die genaue Bezeichnung der Hinterlegung bekanntzugeben.
Wann muss das Depot zurückbezahlt werden?
Haftet der Mieter nicht für Schäden an der Wohnung oder an den Geschäftsräumen, sollte er darauf achten, dass der Vermieter sich schriftlich zur Freigabe des Mietzins-Depots zu seinen Gunsten einverstanden erklärt. Hat er jedoch Schäden verursacht, muss er für diese finanziell einstehen, wobei er selbstverständlich das Recht hat, die entsprechenden Rechnungen einzusehen und zu prüfen. Bestreitet der Mieter einen Teil oder den ganzen Betrag, sollte er dies dem Vermieter gegenüber schriftlich begründen und ihm eine Zahlungsfrist zur Überweisung des Depots samt Zinsen ansetzen. Verweigert der Vermieter die Zustimmung zur Freigabe des Mietzins-Depots, kann sich der Mieter an die Schlichtungsbehörde wenden.
Mietzins-Depot, Darlehen oder Mietkautionsversicherung?
Deponiert ein Neumieter sein Geld auf einem Mietkautionskonto, bekommt er es nach Beendigung des Mietverhältnisses, inklusive Zinsen, wieder zurück. Demgegenüber sind die Prämienkosten für eine Mietkautionsversicherung unwiderruflich ausgegeben. Neumieter sollten sich also gut überlegen, für welche Version sie sich entscheiden.
Liegenschaftsverwaltung - eine Herausforderung
Die Arbeit professioneller Liegenschaftsverwaltungen hat sich im Laufe der Jahre stark verändert: grösserer Aufwand, schlechterer Ruf und eine eingebrochene Marge.
Im Sandwich
Liegenschaftsverwalter, die ihre Arbeit ordnungsgemäss erledigen möchten, haben heutzutage schwierigere und anspruchsvollere Aufgaben zu erfüllen. Auf der einen Seite steht der Auftraggeber, der zugleich Eigentümer und somit normalerweise an der Gewinnmaximierung bzw. der Rendite der Liegenschaft interessiert ist. Auf der anderen Seite agiert der Mieter, der seinerseits eine angemessene, aber nicht überrissene Miete bezahlen und nicht für Schäden in seinem Mietobjekt haftbar gemacht werden möchte. Zusätzliche Spannungen erzeugen Streitigkeiten zwischen Mietern, die vom Liegenschaftsbewirtschafter in der Rolle des Mediators geschlichtet werden müssen. Die Erwartungen des Auftraggebers mit denjenigen der Mieterschaft zu vereinbaren, ist im heutigen Umfeld kaum mehr möglich. Das Mietrecht ist durch die Rechtsprechung zu Gunsten der Mieter verändert worden. Wo sonst gibt es beispielsweise die Möglichkeit einen Vertrag zu unterzeichnen und diesen anschliessend anzufechten?
Mietrecht im Mittelpunkt
Wie gesagt: das Mietrecht hat sich stark zu Gunsten der Mieterschaft verändert. Klar ist, dass Wohnraum generell geschützt werden muss. Dies vor allem aufgrund übertrieben hoher Mieten – hauptsächlich bekannt in grossen Städten wie Zürich oder Genf – und wegen des betriebenen Missbrauchs seitens der Eigentümerschaft. Falsch ist unserer Meinung nach, dies als allgemeines bzw. überregionales Problem anzusehen. Als Beispiel liesse sich hierzu auch die Einleitung eines bekanntlich kostenlosen Verfahrens bei einer mietrechtlichen Schlichtungsbehörde nennen. Die Folge daraus ist, – wie auch das seit einigen Jahren hohe Aufkommen von Rechtsschutzversicherungen zeigt -, dass viele Mieter mit absurden Forderungen an die Behörden treten.
Häufig mit dem einzigen Ziel, ihre Situation finanziell zu verbessern (Mietzinsreduktion, Inkonvenienzentschädigung, etc.). Somit profitieren Mieter vielfach aufgrund der Tatsachen, dass die Verfahren kostenlos sind und sich die Eigentümer bzw. die Liegenschaftsverwalter nicht auf langwierige und kostenintensive Prozesse einlassen möchten. Obwohl Mieter zum Teil tatsächlich zu Recht an die Schlichtungsbehörden gelangen, macht sich doch je länger je mehr eine gewisse Willkür breit, was nicht im Sinne der Gesetzgebung sein kann.
In diesem Umfeld sind Liegenschaftsverwalter gezwungen, halbe Juristen im Bereich Mietrecht zu sein, damit sie ihre Arbeit überhaupt erledigen können. Unser Wissen in Bezug auf Bau und Technik einer Liegenschaft, das eigentlich ein Hauptaspekt unserer Arbeit sein müsste, wurde stark in den Hintergrund gedrängt. Das heisst momentan leider auch: immer mehr Arbeit bei unverändertem Honorar.
Referenzzinssatz als Honorarbasis
Das Honorarmodell einer Liegenschaftsverwaltung basiert zu meist auf einem Prozentsatz (normalerweise zwischen 3.5 und 5%) der Nettomietzinseinnahmen. Da leerstehende Wohnungen keine Einnahmen generieren, fehlen die Basis für ein Honorar und somit auch der Ertrag. Das, obwohl eine leere Wohnung mehr Arbeit gibt, wie diverse Besichtigungstermine, Bewerbungen prüfen und beantworten, etc. Ausserdem basieren in der Schweiz die Mieten zu einem Grossteil auf dem allgemein gültigen Referenzzinssatz. Was viele nicht wissen ist, dass dieser dem eigentlichen Zinsumfeld hinterher hinkt und damit nur ein Spiegel der Vergangenheit ist. Für Liegenschaftsverwaltungen bedeutet die Koppelung der Mietzinse an den Referenzzinssatz, dass bei einem sinkenden Zinssatz automatisch auch ihre Einnahmen sinken. Der gleichbleibende Umfang und die Qualität der Dienstleistung sind dabei irrelevant. Momentan fehlt jede Aussicht auf eine andere Branchenlösung hinsichtlich des Honorars. Somit bleibt die Regelung wohl so wie sie ist: Eigentümer und Liegenschaftsverwaltungen müssen sich weiterhin am Referenzzinssatz orientieren.
Benötigen Sie eine Liegenschaftsverwaltung? Haben Sie mietrechtliche Fragen? Wir sind mobil in Immobilien und freuen uns auf Ihren Anruf! Das Team der Niederer AG ist für Sie da. Im Jahre 1970 gegründet, ist unser Unternehmen mit aktuell rund 60 Mitarbeitenden im Espace Mittelland (von La Chaux-de-Fonds bis an den Bodensee) eine der grössten, unabhängigen Liegenschaftsverwaltungen.